Wer ihn abgeben muss
- Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss dem Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Abs. 1b Satz 1 AO).
- Die Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtliche Schnittstelle zu übermitteln, also über ELSTER. Nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten lässt das Finanzamt Papier zu (§ 138 Abs. 1b Satz 2 und 3 AO).
- Die Frist beträgt einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO).
Was Sie angeben
- Angaben zur Person, zur Tätigkeit und zum Beginn, die Bankverbindung und die geschätzten Umsätze und Gewinne für das Gründungsjahr und das Folgejahr. Daraus setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen fest.
- Die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung: Liegt der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro, fällt keine Umsatzsteuer an (§ 19 Abs. 1 UStG). Ein Verzicht bindet für fünf Jahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Siehe Kleinunternehmerregelung.
- Die Gewinnermittlung, in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung, und ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden soll; das gestattet das Finanzamt auf Antrag bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Welches Finanzamt
Für Gewerbetreibende ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Gemeinde gibt Ihre Gewerbeanmeldung dorthin weiter (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Freiberufler melden sich beim Finanzamt ihres Wohnorts (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Das Finanzamt jeder Gemeinde zeigt die Seite des Orts.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.