Was freiberuflich ist
- Freiberuflich ist die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- Dazu die Katalogberufe: unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Heilpraktiker und Krankengymnasten, sowie ähnliche Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- Mitarbeiter schaden nicht, solange Sie leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Was beim Gewerbe dazukommt
- Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde (§ 14 GewO) und die Mitgliedschaft in IHK oder Handwerkskammer.
- Die Gewerbesteuer: Sie trifft jeden stehenden Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG). Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Vom Rest werden 3,5 Prozent mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfacht (§ 11 Abs. 2, § 16 GewStG).
- Einzelunternehmer bekommen das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bei einem Hebesatz bis 400 Prozent gleicht das die Gewerbesteuer rechnerisch aus, soweit genug Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Im Zweifel
Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet das Finanzamt nach § 18 EStG, nicht das Gewerbeamt. Bei Mischtätigkeiten, etwa Beratung mit Verkauf von Waren, lassen Sie sich vor dem Start beraten: Eine Personengesellschaft mit auch nur teilweise gewerblicher Tätigkeit gilt grundsätzlich insgesamt als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Rechtsgrundlagen
- § 18 EStG: Selbständige Arbeit
- § 15 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 35 EStG: Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften
- § 2 GewStG: Steuergegenstand
- § 11 GewStG: Steuermesszahl und Freibetrag
- § 16 GewStG: Hebesatz
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.