Wer anmelden muss
- Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss das der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).
- Gewerbe ist jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnabsicht am Markt, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Freie Berufe melden sich nur beim Finanzamt, siehe Freiberufler oder Gewerbe.
- Wer Automaten aufstellt, meldet bei der Behörde seiner Hauptniederlassung an (§ 14 Abs. 3 GewO).
Wo und wie
Zuständig ist in der Regel die Gemeinde, in der der Betrieb liegt. In manchen Ländern nimmt die Verwaltung des Amts, der Verbands- oder Samtgemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft die Anzeige für ihre Gemeinden entgegen. Welche Stelle es an Ihrem Ort ist, zeigt die Suche auf dieser Seite.
Viele Gemeinden nehmen die Anmeldung online an, oft über ein Portal des Landes. Sonst geht sie schriftlich oder vor Ort. Sie brauchen in der Regel einen Ausweis, bei eingetragenen Firmen den Handelsregisterauszug und bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Erlaubnis.
Was es kostet
Die Gebühr legt das Land oder die Gemeinde fest, oft als Rahmen in einer Gebührenordnung. Den Betrag für Ihren Ort zeigt die Seite der Gemeinde, soweit die Gemeinde oder das Land ihn veröffentlicht.
Was danach passiert
- Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO) und gibt die Daten regelmäßig an die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer weiter (§ 14 Abs. 8 GewO). Mitglied der Kammer sind Sie kraft Gesetzes.
- Dem Finanzamt schicken Sie binnen eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, elektronisch (§ 138 Abs. 1b und 4 AO). Mehr dazu unter Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Wer die Anzeige nicht, falsch oder zu spät erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 1.000 Euro (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO).
Rechtsgrundlagen
- § 14 GewO: Anzeigepflicht
- § 146 GewO: Bußgeld
- § 15 EStG: Gewerbebetrieb
- § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.