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Ratgeber · Stand 15.10.2026

Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer berechnen keine Umsatzsteuer. Seit 2025 sind ihre Umsätze steuerfrei, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Vorjahr
25.000 €
höchstens
Laufendes Jahr
100.000 €
höchstens
Verzicht bindet
5 Jahre

Die Grenzen

  • Steuerfrei sind die Umsätze, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Gerechnet wird mit den vereinnahmten Entgelten, ohne Umsatzsteuer. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG).

Was das bedeutet

  • Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und können keine Vorsteuer abziehen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 34a UStDV).
  • Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen auch ohne E-Rechnung stellen, als Papier oder PDF (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen müssen sie E-Rechnungen trotzdem können, siehe E-Rechnung.

Verzicht

Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Regelung verzichten, bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Er lohnt sich vor allem, wenn Ihre Kunden Unternehmer sind und Sie selbst hohe Vorsteuer aus Anschaffungen hätten.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Der Umsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein. Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder als PDF (§ 34a Satz 4 UStDV).

Wie lange bindet der Verzicht?

Mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).

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