Die Grenzen
- Steuerfrei sind die Umsätze, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Gerechnet wird mit den vereinnahmten Entgelten, ohne Umsatzsteuer. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 UStG).
Was das bedeutet
- Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und können keine Vorsteuer abziehen. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 34a UStDV).
- Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen auch ohne E-Rechnung stellen, als Papier oder PDF (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen müssen sie E-Rechnungen trotzdem können, siehe E-Rechnung.
Verzicht
Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Regelung verzichten, bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Er lohnt sich vor allem, wenn Ihre Kunden Unternehmer sind und Sie selbst hohe Vorsteuer aus Anschaffungen hätten.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.