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Ratgeber · Stand 15.10.2026

Gewerbe ummelden oder abmelden

Nicht nur der Beginn, auch Änderungen und die Aufgabe des Betriebs sind dem Gewerbeamt anzuzeigen, jeweils gleichzeitig mit der Änderung.

Ummelden
Verlegung, Gegenstand, Name
Abmelden
Aufgabe
des Betriebs
Umzug
neue Gemeinde
Anmeldung dort genügt

Wann ummelden

  • Wenn der Betrieb verlegt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO).
  • Wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO).
  • Wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO).

Umzug in eine andere Gemeinde

Ziehen Sie mit dem Betrieb in einen anderen Meldebezirk, zeigen Sie das nur bei der neuen Gemeinde an. Sie leitet die Daten an die bisherige Gemeinde weiter, die die Abmeldung übernimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).

Abmelden

  • Wer den Betrieb aufgibt, muss das ebenfalls anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).
  • Steht die Aufgabe eindeutig fest und meldet niemand ab, kann die Behörde von Amts wegen abmelden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO).
  • Auch das Finanzamt erfährt von der Aufgabe (§ 138 Abs. 1 Satz 4 AO). Offene Erklärungen für das letzte Jahr bleiben Ihre Pflicht.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich mein Gewerbe bei einem Umzug abmelden?

Nein, wenn der Betrieb in eine andere Gemeinde zieht: Dann melden Sie nur dort an, und die neue Gemeinde informiert die alte (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Innerhalb derselben Gemeinde ist eine Ummeldung nötig.

Was passiert, wenn ich nicht abmelde?

Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO). Steht die Aufgabe fest, kann die Behörde auch von Amts wegen abmelden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO).

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