Wann ummelden
- Wenn der Betrieb verlegt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO).
- Wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO).
- Wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO).
Umzug in eine andere Gemeinde
Ziehen Sie mit dem Betrieb in einen anderen Meldebezirk, zeigen Sie das nur bei der neuen Gemeinde an. Sie leitet die Daten an die bisherige Gemeinde weiter, die die Abmeldung übernimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Abmelden
- Wer den Betrieb aufgibt, muss das ebenfalls anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).
- Steht die Aufgabe eindeutig fest und meldet niemand ab, kann die Behörde von Amts wegen abmelden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 GewO).
- Auch das Finanzamt erfährt von der Aufgabe (§ 138 Abs. 1 Satz 4 AO). Offene Erklärungen für das letzte Jahr bleiben Ihre Pflicht.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Gewerbeamt und Finanzamt.