Gewerbeämter.org

Nordrhein-Westfalen

Gewerbeamt Hilden

Zuständig für Hilden. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Stadt Hilden.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Hilden
Am Rathaus 1
40721 Hilden
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Geprüft am 15.10.2026 auf der offiziellen Seite Quelle 1. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Gewerbe anmelden in Hilden

Gebühr
26 €
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 10.1.1.1.3.1 · Quelle
Gewerbesteuer-Hebesatz
400 %
2024, Destatis · Quelle
Online anmelden
–
Kein Online-Dienst gemeldet
  1. Gewerbe anmelden

    Gleichzeitig mit dem Beginn, schriftlich oder vor Ort beim Gewerbeamt (§ 14 GewO). Die Gebühr steht oben.

  2. Fragebogen ans Finanzamt

    Binnen eines Monats über ELSTER (§ 138 AO) an das Finanzamt Hilden, Neustr. 60, 40721 Hilden, 0211 1655 1655.

  3. Kammer

    Die Gemeinde gibt Ihre Anmeldung an die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf weiter, bei einem Handwerk an die Handwerkskammer Düsseldorf. Mitglied sind Sie kraft Gesetzes.

  4. Gewerbesteuer

    Bei 50.000 € Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen in Hilden rund 3.570 € im Jahr; 24.500 € bleiben frei (§ 11 GewStG).

Finanzamt: Bundeszentralamt für Steuern, Stand 01.10.2026. Kammern und Online-Dienst: Behördenverzeichnis der Länder (PVOG), geprüft am 15.10.2026.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Hilden?

Anschrift: Am Rathaus 1, 40721 Hilden. Telefon: +49 2103 721336.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

26 €, Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 10.1.1.1.3.1.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

400 Prozent (Stand 2024, Statistisches Bundesamt). Bei 50.000 Euro Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen damit rund 3.570 Euro Gewerbesteuer im Jahr; vom Gewerbeertrag gehen 24.500 Euro Freibetrag ab, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG).

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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