Baden-Württemberg
Gewerbeamt Karlsruhe
Zuständig für Karlsruhe. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Gaststätten- und Gewerberecht.
Kontakt
- Anschrift
- Gewerbeamt Karlsruhe
Kaiserallee 8
76133 Karlsruhe
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 721 115
- Öffnungszeiten
- Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorherigere Terminvereinbarung möglich.) Mo 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr 24.12.2026 bis 24.12.2026 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2026 bis 25.12.2026 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen
- Fax
- 0721 133 3290
- Website der Stelle
- karlsruhe.de
Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde
Gewerbe anmelden in Karlsruhe
Gewerbe anmelden
Gleichzeitig mit dem Beginn, online über service-bw oder beim Gewerbeamt (§ 14 GewO). Die Gebühr steht oben.
Fragebogen ans Finanzamt
Binnen eines Monats über ELSTER (§ 138 AO). In Karlsruhe richtet sich das Finanzamt nach der Anschrift des Betriebs: Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Finanzamt Karlsruhe-Stadt.
Kammer
Die Gemeinde gibt Ihre Anmeldung an die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (karlsruhe.ihk.de) weiter, bei einem Handwerk an die Handwerkskammer Karlsruhe (hwk-karlsruhe.de). Mitglied sind Sie kraft Gesetzes.
Gewerbesteuer
Bei 50.000 € Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen in Karlsruhe rund 4.016 € im Jahr; 24.500 € bleiben frei (§ 11 GewStG).
Finanzamt: Bundeszentralamt für Steuern, Stand 01.10.2026. Kammern und Online-Dienst: Behördenverzeichnis der Länder (PVOG), geprüft am 15.10.2026.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.
Gewerbe anmelden
Die Anzeige ist gleichzeitig mit dem Beginn fällig, bei der Gemeinde des Betriebssitzes (§ 14 Abs. 1 GewO). Viele Gemeinden bieten sie online an.
Ratgeber lesenFragebogen ans Finanzamt
Binnen eines Monats nach der Eröffnung, elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).
Ratgeber lesenKleinunternehmer
Keine Umsatzsteuer, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG).
Ratgeber lesenFreiberuflich oder Gewerbe
Freie Berufe brauchen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer; sie melden sich nur beim Finanzamt (§ 18 EStG, § 138 Abs. 1 Satz 3 AO).
Ratgeber lesenUmmelden und abmelden
Verlegung, neuer Gegenstand und Aufgabe sind ebenfalls anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Bei Umzug in eine andere Gemeinde genügt die Anmeldung dort.
Ratgeber lesenE-Rechnung
Empfangen müssen alle Unternehmen sie seit 2025. Ausstellen ab 2027, bei bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2028 (§ 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Wie erreiche ich das Gewerbeamt Karlsruhe?
Anschrift: Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe. Telefon: +49 721 115. Öffnungszeiten: Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorherigere Terminvereinbarung möglich.) Mo 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:00 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr 24.12.2026 bis 24.12.2026 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2026 bis 25.12.2026 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen. E-Mail: gewerbewesen@oa.karlsruhe.de.
Kann ich mein Gewerbe online anmelden?
Ja, über service-bw: https://www.service-bw.de/onlineantraege/onlineantrag?prozessKey=m1.p13.gewerbeanmeldungSuperprozess&leistungId=6004499
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
53 €, laut Leistungsbeschreibung der Gemeinde.
Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?
450 Prozent (Stand 2024, Statistisches Bundesamt). Bei 50.000 Euro Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen damit rund 4.016 Euro Gewerbesteuer im Jahr; vom Gewerbeertrag gehen 24.500 Euro Freibetrag ab, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG).
Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?
Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.