Godendorf · Landkreis Mecklenburgische Seenplatte · 242 Einwohner
Gewerbeamt für Godendorf
Zuständig ist das Gewerbeamt Amt Neustrelitz-Land mit Sitz in Neustrelitz.
Postleitzahlen in Godendorf: 17237
Gewerbeamt Amt Neustrelitz-Land
- Anschrift
- Gewerbeamt Amt Neustrelitz-Land
Marienstraße 5
17235 Neustrelitz
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 3981 45750
- Öffnungszeiten
- Di 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr; Do 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr; Fr 09.00 - 12.00 Uhr
- Fax
- 03981 457512
Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde
Gewerbe anmelden in Godendorf
Gewerbe anmelden
Gleichzeitig mit dem Beginn, online über MV-Serviceportal oder beim Gewerbeamt (§ 14 GewO). Die Gebühr steht oben.
Fragebogen ans Finanzamt
Binnen eines Monats über ELSTER (§ 138 AO) an das Finanzamt Waren, Einsteinstr. 15, 17192 Waren (Müritz), 0385 588-40000.
Kammer
Die Gemeinde gibt Ihre Anmeldung an die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern (neubrandenburg.ihk.de) weiter, bei einem Handwerk an die Handwerkskammer des Saarlandes. Mitglied sind Sie kraft Gesetzes.
Gewerbesteuer
Bei 50.000 € Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen in Godendorf rund 3.400 € im Jahr; 24.500 € bleiben frei (§ 11 GewStG).
Finanzamt: Bundeszentralamt für Steuern, Stand 01.10.2026. Kammern und Online-Dienst: Behördenverzeichnis der Länder (PVOG), geprüft am 15.10.2026.
Gut zu wissen
Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.
Gewerbe anmelden
Die Anzeige ist gleichzeitig mit dem Beginn fällig, bei der Gemeinde des Betriebssitzes (§ 14 Abs. 1 GewO). Viele Gemeinden bieten sie online an.
Ratgeber lesenFragebogen ans Finanzamt
Binnen eines Monats nach der Eröffnung, elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).
Ratgeber lesenKleinunternehmer
Keine Umsatzsteuer, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 19 UStG).
Ratgeber lesenFreiberuflich oder Gewerbe
Freie Berufe brauchen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer; sie melden sich nur beim Finanzamt (§ 18 EStG, § 138 Abs. 1 Satz 3 AO).
Ratgeber lesenUmmelden und abmelden
Verlegung, neuer Gegenstand und Aufgabe sind ebenfalls anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Bei Umzug in eine andere Gemeinde genügt die Anmeldung dort.
Ratgeber lesenE-Rechnung
Empfangen müssen alle Unternehmen sie seit 2025. Ausstellen ab 2027, bei bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2028 (§ 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG).
Ratgeber lesen
Häufige Fragen
Welches Gewerbeamt ist für Godendorf zuständig?
Für Godendorf (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) ist das Gewerbeamt Amt Neustrelitz-Land zuständig, Marienstraße 5, 17235 Neustrelitz, Telefon +49 3981 45750.
Welche Postleitzahlen gehören zu Godendorf?
Zur Gemeinde Godendorf gehören die Postleitzahlen 17237. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Wann ist das Gewerbeamt Amt Neustrelitz-Land erreichbar?
Öffnungszeiten: Di 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr; Do 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr; Fr 09.00 - 12.00 Uhr.
Welche Frist ist besonders wichtig?
Gleichzeitig: mit dem Beginn des Betriebs anmelden (§ 14 Abs. 1 GewO); sonst droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro (§ 146 GewO).
Was kostet die Gewerbeanmeldung in Godendorf?
32 €, Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, Tarifstelle 100.1.
Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in Godendorf?
381 Prozent (Stand 2024, Statistisches Bundesamt). Bei 50.000 Euro Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen damit rund 3.400 Euro Gewerbesteuer im Jahr; vom Gewerbeertrag gehen 24.500 Euro Freibetrag ab, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG).
Kann ich mein Gewerbe in Godendorf online anmelden?
Ja, über MV-Serviceportal: https://antraege.mv-serviceportal.de/automation?pre_area=&pre_pst=&pre_os=
Welches Finanzamt ist für Godendorf zuständig?
Finanzamt Waren, Einsteinstr. 15, 17192 Waren (Müritz). Dorthin geht binnen eines Monats der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).