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Schleswig-Holstein

Gewerbeamt Amt Schrevenborn

Zuständig für 3 Städte und Gemeinden mit rund 19.191 Einwohnern. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Amt Schrevenborn - Sachgebiet 11 Meldewesen.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Amt Schrevenborn
Dorfplatz 2
24226 Heikendorf
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Öffnungszeiten
Montag 9 bis 12 Uhr; Dienstag 9 bis 12 Uhr, sowie 14 bis 16 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag 9 bis 12 Uhr, sowie 14 bis 18 Uhr; Freitag 9 bis 12 Uhr; Der Bereich Unterbringung von Geflüchteten ist lediglich am Donnerstag von 09-12 Uhr und 14-18 Uhr geöffnet. Für die weiteren Dienste des Sozialwesens werden Termine ausschließlich am Freitag zwischen 9 Uhr und 12 Uhr angeboten.
Fax
0431 2409-600

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Gewerbeamt Amt Schrevenborn zuständig. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Amt Schrevenborn?

Anschrift: Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf. Telefon: +49 431 2409-0. Öffnungszeiten: Montag 9 bis 12 Uhr; Dienstag 9 bis 12 Uhr, sowie 14 bis 16 Uhr; Mittwoch geschlossen; Donnerstag 9 bis 12 Uhr, sowie 14 bis 18 Uhr; Freitag 9 bis 12 Uhr; Der Bereich Unterbringung von Geflüchteten ist lediglich am Donnerstag von 09-12 Uhr und 14-18 Uhr geöffnet. Für die weiteren Dienste des Sozialwesens werden Termine ausschließlich am Freitag zwischen 9 Uhr und 12 Uhr angeboten.. E-Mail: einwohnermeldeamt@amt-schrevenborn.de.

Für welche Orte ist das Gewerbeamt Amt Schrevenborn zuständig?

Für 3 Städte und Gemeinden, darunter Heikendorf, Schönkirchen, Mönkeberg.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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