Gewerbeämter.org

Baden-Württemberg

Gewerbeamt Karlsbad

Zuständig für Karlsbad. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Ordnungsamt und IuK.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Karlsbad
Hirtenstr. 45
76307 Karlsbad
Auf der Karte zeigen
Fax
07202/9304-410
Website der Stelle
karlsbad.de

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Gewerbe anmelden in Karlsbad

Gebühr
nicht veröffentlicht
Gewerbesteuer-Hebesatz
345 %
2024, Destatis · Quelle
Online anmelden
–
Kein Online-Dienst gemeldet
  1. Gewerbe anmelden

    Gleichzeitig mit dem Beginn, schriftlich oder vor Ort beim Gewerbeamt (§ 14 GewO). Die Gebühr steht oben.

  2. Fragebogen ans Finanzamt

    Binnen eines Monats über ELSTER (§ 138 AO) an das Finanzamt Ettlingen, Pforzheimer Str. 16, 76275 Ettlingen, 07243/5080.

  3. Kammer

    Die Gemeinde gibt Ihre Anmeldung an die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (karlsruhe.ihk.de) weiter, bei einem Handwerk an die Handwerkskammer Karlsruhe (hwk-karlsruhe.de). Mitglied sind Sie kraft Gesetzes.

  4. Gewerbesteuer

    Bei 50.000 € Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen in Karlsbad rund 3.079 € im Jahr; 24.500 € bleiben frei (§ 11 GewStG).

Finanzamt: Bundeszentralamt für Steuern, Stand 01.10.2026. Kammern und Online-Dienst: Behördenverzeichnis der Länder (PVOG), geprüft am 15.10.2026.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Karlsbad?

Anschrift: Hirtenstr. 45, 76307 Karlsbad. Telefon: +49 7202 9304-400. E-Mail: rathaus@karlsbad.de.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

345 Prozent (Stand 2024, Statistisches Bundesamt). Bei 50.000 Euro Gewinn zahlt ein Einzelunternehmen damit rund 3.079 Euro Gewerbesteuer im Jahr; vom Gewerbeertrag gehen 24.500 Euro Freibetrag ab, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG).

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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