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Rheinland-Pfalz

Gewerbeamt Verbandsgemeinde Puderbach

Zuständig für 16 Städte und Gemeinden mit rund 15.505 Einwohnern. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Verbandsgemeinde Puderbach - Gewerbe- und Gaststättenamt.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Verbandsgemeinde Puderbach
Hauptstraße 13
56305 Puderbach
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Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Achtung: Das Einwohnermeldewesen / Pässe hat Mittwoch nachmittags geschlossen ! Zusätzlich 1. Samstag im Monat vormittags: 9.00 - 12.00 Uhr geöffnet
Fax
02684 858-199
Website der Stelle
puderbach.de

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Puderbach zuständig. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Puderbach?

Anschrift: Hauptstraße 13, 56305 Puderbach. Telefon: +49 2684 858-0. Öffnungszeiten: Öffnungszeiten Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Achtung: Das Einwohnermeldewesen / Pässe hat Mittwoch nachmittags geschlossen ! Zusätzlich 1. Samstag im Monat vormittags: 9.00 - 12.00 Uhr geöffnet. E-Mail: rathaus@puderbach.de.

Für welche Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Puderbach zuständig?

Für 16 Städte und Gemeinden, darunter Puderbach, Raubach, Urbach, Dürrholz, Steimel, Dernbach, Oberdreis, Rodenbach bei Puderbach und weitere.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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