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Rheinland-Pfalz

Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt

Zuständig für 13 Städte und Gemeinden mit rund 29.741 Einwohnern. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Verbandsgemeinde Wörrstadt - Bürgerbüro.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt
Zum Römergrund 2-6
55286 Wörrstadt
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Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 19:00 Uhr Dienstags ohne Termin möglich jeden 1. Samstag/Monat 09.00 - 13.00 Uhr Fällt der 1. Samstag auf einen Feiertag, ist am 2. Samstag im Monat geöffnet.
Fax
06732 601-81300
Website der Stelle
vgwoerrstadt.de

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Weitere Stellen

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt zuständig. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt?

Anschrift: Zum Römergrund 2-6, 55286 Wörrstadt. Telefon: +49 6732 601-1300. Öffnungszeiten: Montag 08:30 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 19:00 Uhr Dienstags ohne Termin möglich jeden 1. Samstag/Monat 09.00 - 13.00 Uhr Fällt der 1. Samstag auf einen Feiertag, ist am 2. Samstag im Monat geöffnet.. E-Mail: buergerbuero@vgwoerrstadt.de.

Für welche Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt zuständig?

Für 13 Städte und Gemeinden, darunter Wörrstadt, Saulheim, Armsheim, Wallertheim, Schornsheim, Partenheim, Udenheim, Sulzheim und weitere.

Hat das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Wörrstadt weitere Standorte?

Ja, einen weiteren Standort: Verbandsgemeindeverwaltung Wörrstadt, Wörrstadt.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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