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Rheinland-Pfalz

Gewerbeamt Verbandsgemeinde Zell (Mosel)

Zuständig für 24 Städte und Gemeinden mit rund 15.378 Einwohnern. Zuständige Stelle laut Behördenverzeichnis: Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - Fachbereich 2 - Bürgerdienste.

Kontakt

Anschrift
Gewerbeamt Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Schloßstraße 69
56856 Zell (Mosel)
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Öffnungszeiten
Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine bessere Planbarkeit für Sie zu erreichen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr
Fax
06542 701-859
Website der Stelle
zell-mosel.de

Geprüft am 15.10.2026 auf den offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Kontaktdaten laut Behördenverzeichnis des Landes im Portalverbund (PVOG); maßgeblich ist die Seite der Gemeinde

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Zell (Mosel) zuständig. Maßgeblich ist die Gemeinde, in der der Betrieb liegt.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Gründung und Gewerbeanmeldung.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Zell (Mosel)?

Anschrift: Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel). Telefon: +49 6542 701-0. Öffnungszeiten: Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine bessere Planbarkeit für Sie zu erreichen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr. E-Mail: vgzell@vg-zell.de.

Für welche Orte ist das Gewerbeamt Verbandsgemeinde Zell (Mosel) zuständig?

Für 24 Städte und Gemeinden, darunter Zell (Mosel), Blankenrath, Bullay, Briedel, Alf, Pünderich, Peterswald-Löffelscheid, Sankt Aldegund und weitere.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe sind kein Gewerbe; Sie teilen die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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